In den frühen Morgenstunden, ab sechs Uhr, startet der „Spritzhubschrauber“ zu seinen Flügen über die Winninger Weinterrassen – zunächst zwischen Kobern-Gondorf und Winningen (Lagen Uhlen, Hamm, Domgarten). Am Nachmittag ist der Bereich in Richtung Koblenz-Güls an der Reihe (Lagen Domgarten, Brückstück, Röttgen). Anwohner und Wanderer sind davon nicht unbedingt begeistert, verstehen aber in der Regel die Notwendigkeit des Einsatzes. Nur mit einer Sondergenehmigung darf der Hubschrauber fliegen. Das hat seine Gründe, denn eine andere Möglichkeit des Pflanzenschutzes wäre in den Steillagen weder betriebswirtschaftlich noch personell möglich. Ohne den Hubschrauber sähe deshalb die Wein-Kulturlandschaft völlig anders aus.
Informationen zum Genehmigungsverfahren
Seit 2012 ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (PSM) mit Luftfahrzeugen laut Pflanzenschutzgesetz verboten. Grundsätzlich können Ausnahmegenehmigungen für den Weinbau in Steil- und Steilstlagen sowie in der Forstwirtschaft im Kronenbereich von Wäldern erteilt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass es keine praktikablen Alternativen für die Behandlung gibt oder dass gegenüber den anderen Behandlungsmöglichkeiten Vorteile für die menschliche Gesundheit oder den Naturhaushalt bestehen. Diese Voraussetzungen sind in der Regel bei der Bekämpfung von pilzlichen Schaderregern in Steil- und Steilstlagen im Weinbau erfüllt.
Genehmigungen zur Anwendung von PSM mit Luftfahrzeugen werden von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) nach Prüfung der Antragsunterlagen sowie der Voraussetzungen zur Genehmigungsfähigkeit erteilt.
Die Genehmigungen werden mit strengen Auflagen verbunden, um eine sachgerechte Anwendung und den Schutz von Wohngebieten sicherzustellen.
Es kommen ausschließlich Fungizide (Mittel gegen Pilzkrankheiten) zum Einsatz, die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) speziell für die Anwendung mit Luftfahrzeugen zugelassen oder genehmigt sind. Wie bei allen Anwendungen sind auch bei der Anwendung von PSM mit Luftfahrzeugen die Auflagen und Anwendungsbestimmungen der jeweiligen Mittel einzuhalten.
Pflanzenstärkungsmittel und Düngemittel können weiterhin ohne Genehmigung mit dem Hubschrauber ausgebracht werden. Die Pflanzenschutzmittelanwendungen mit Luftfahrzeugen werden in der Regel ab Anfang Mai bis Ende August durchgeführt. Die Flugtermine der genehmigten Behandlungen müssen der ADD mindestens 48 Stunden vor dem tatsächlichen Anwendungszeitpunkt angezeigt werden. Wegen unvorhersehbaren Witterungseinflüssen und dem sich ständig ändernden Entwicklungszustand der Reben, können die Spritzungen nicht früher bekannt gegeben werden.
Wenn die Lufttemperatur bei der Spritzung zu hoch wird oder die Windgeschwindigkeit zu stark ist, muss die Behandlung verlegt werden. Es kann daher zu kurzfristigen Änderungen kommen. Diese Ereignisse werden so schnell als möglich veröffentlicht. In der Hubschraubersaison werden von der ADD regelmäßig Kontrollen während der Anwendungen durchgeführt, die sich unter anderem auch auf die Einhaltung der erteilten Auflagen beziehen. Hinweise, Antrag, Anwendungspläne, Flugtermine und genehmigte Flurstücke stehen während der Flugzeiten zum Download bereit.
(Quelle: ADD Rheinland-Pfalz)